Änderung: Ab 2025 wird der Mindestlohn weiter angehoben und es könnte Änderungen bei den Steuerfreibeträgen für Arbeitnehmer geben. Diese Änderungen wirken sich auf die Lohnbuchhaltung und die Berechnung von Sozialabgaben aus.
Änderung: Ab 2025 könnten Änderungen bei den Steuererleichterungen für Familien in Kraft treten, zum Beispiel durch höhere Kinderfreibeträge oder die Einführung zusätzlicher Steuervergünstigungen für Alleinerziehende.
Änderung: Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen, die öffentliche Aufträge (B2G) vergeben oder empfangen, verpflichtet, ihre Rechnungen elektronisch an die öffentliche Hand zu übermitteln. Dies betrifft auch Rechnungen gegenüber staatlichen Institutionen, Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften.
Änderung: Die Kleinunternehmerregelung (gemäß § 19 UStG) ermöglicht es Unternehmern, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von weniger als 22.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften werden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu bleiben. Es gibt jedoch Diskussionen und Überlegungen, die Umsatzgrenzen möglicherweise weiter zu ändern oder anzupassen, um die Regelung zu vereinfachen und an die Inflation oder die wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
Änderung: Es gibt Diskussionen, die Pflichten zur Steuererklärung für Kleinunternehmer zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Möglicherweise könnten Freibeträge oder Steuererleichterungen im Zuge der Steuerreform auch für Kleinunternehmer eingeführt werden, die die steuerliche Belastung verringern.
Änderung: Ab 2025 könnte es Anpassungen in der Körperschaftsteuer geben, möglicherweise in Form einer Erhöhung des Steuersatzes oder der Änderung von Freibeträgen für bestimmte Unternehmensgewinne.